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   BFH, 26.10.1995 - I B 49/95   

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https://dejure.org/1995,9037
BFH, 26.10.1995 - I B 49/95 (https://dejure.org/1995,9037)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1995 - I B 49/95 (https://dejure.org/1995,9037)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - I B 49/95 (https://dejure.org/1995,9037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für die Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE / NV 1996, 436
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - I B 49/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423) verbietet Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes, eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt zu unterwerfen.
  • BFH, 06.10.1993 - I R 28/93

    1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - I B 49/95
    Er verlangt aber nicht, daß der Beitritt durch eine ausdrückliche Beitrittserklärung bestätigt wird, sofern der Wille des Betroffenen in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).
  • BFH, 26.08.1992 - II B 100/92

    Mangelnde Substantiierung einer Divergenzentscheidnug

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - I B 49/95
    Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1992 - I B 81/92

    Ausschluss der Behandlung von Organträger und Organgesellschaft als selbständige

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - I B 49/95
    Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m. w. N.).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG in BVerfGE 30, 415, 423; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 30. November 1983 1 BvR 1016/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 73; BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253 (s. auch BFH/NV 1996, 436) eine kirchenrechtliche Regelung für verfassungsgemäß gehalten, obgleich sie ein formalisiertes Bekenntnis gegenüber der Religionsgemeinschaft nicht vorsah.

  • BFH, 28.01.2004 - I R 63/02

    Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 30, 415, 423; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

    Dabei bedarf es keines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung), sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann (BFH-Urteil in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 436).

  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als

    Das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436, m. w. N.).
  • BFH, 04.11.1996 - I B 24/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO) erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436, m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1998 - IX B 98/97
    Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre, und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436; vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).
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